Als Ladung befrderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Gerte, auf die in der Sondervorschrift 388 Bezug genommen wird, sowie die in ihnen enthaltenen gefhrlichen Gter, die fr ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den brigen Vorschriften des ADN, wenn folgende Vorschriften erfllt sind:

a) Bei flssigen Brennstoffen *) mssen die Ventile zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Brennstoffbehlter whrend der Befrderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich mssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.

b) Bei gasfrmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt.

c) Metallhydrid-Speichersysteme mssen von der zustndigen Behrde des Herstellungslandes zugelassen sein. Ist das Herstellungsland keine Vertragspartei des ADN, muss die Zulassung von der zustndigen Behrde einer Vertragspartei des ADN anerkannt werden.

d) Die Vorschriften der Abstze a) und b) gelten nicht fr Fahrzeuge, die frei von flssigen oder gasfrmigen Brennstoffen sind.

Bem. 1. Ein Fahrzeug gilt als frei von flssigen Brennstoffen, wenn der Flssigbrennstoffbehlter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzer mssen nicht gereinigt, entleert oder gesplt werden, damit sie als frei von flssigen Brennstoffen gelten. Darber hinaus muss der Flssigbrennstoffbehlter nicht gereinigt oder gesplt werden.

Bem. 2. Ein Fahrzeug gilt als frei von gasfrmigen Brennstoffen, wenn die Behlter fr gasfrmige Brennstoffe frei von Flssigkeiten (bei verflssigten Gasen) sind, der Druck in den Behltern nicht grer als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist.

e) Fahrzeuge, die vollstndig von Verpackungen, Verschlgen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, unterliegen den Vorschriften fr die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2.

Fr Fahrzeuge mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien siehe alternativ die Sondervorschrift 404.

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*) Der Begriff "Brennstoff" schliet auch Kraftstoffe ein.